

Zwei Monate Baustelle am Bahnübergang in der Obertiefer Straße mit einem Umweg von 700 m, bzw. 2,8 km-für gehbehinderte Menschen ein Hohn.
Ich habe einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht. Hier die Details:
An das
Verwaltungsgericht, Ansbach
Promenade 24–28, 91522 Ansbach
per Fax: 0981 1804-271
Betr. Erlass einer Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) gegen die die DB InfraGO AG / Deutsche Bahn AG, Klüberstraße 14 60325 Frankfurt am Main
Ich beantrage hiermit auch im Namen vieler betroffener Bürger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an der Baustelle am Bahnübergang Oberntieferstraße in 91438 Bad Windsheim umgehend einen provisorischen und barrierefreien Fußgängerüberweg einzurichten.
2. Hilfsweise: Sollte die Einrichtung eines Behelfsüberwegs technisch oder sicherheitsrechtlich unmöglich sein, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Dauer der Sperrung (voraussichtlich bis zum 6. November 2026) einen kostenlosen, barrierefreien Shuttle- oder Taxiservice für mobilitätseingeschränkte Personen bereitzustellen.
Begründung:
1. Sachverhalt und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) Die Antragsgegnerin führt derzeit Bauarbeiten am Bahnübergang in der Oberntieferstraße in Bad Windsheim durch. Im Zuge dessen wurde der Übergang auch für den Fußgängerverkehr vollständig gesperrt. Diese Sperrung soll für einen Zeitraum von zwei Monaten, bis zum 6. November 2026, andauern.
In dem durch den Übergang angebundenen Stadtviertel leben mehrere Tausend Menschen, davon eine nennenswerte Zahl von mobilitätseingeschränkten Personen, die ich auch als Stadtrat vertrete. Für Fußgänger wurde eine Umleitung eingerichtet, die einen Umweg von bis zu einem Kilometer erfordert. Auch ich selbst wohne in diesem Viertel und bin aufgrund einer Mobilitätseinschränkung zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen.
Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache ist unzumutbar, da uns durch die monatelange Sperrung ohne Kompensationsmaßnahmen die eigenständige Teilhabe am öffentlichen Leben, wie etwa das Erledigen alltäglicher Einkäufe in der Innenstadt, faktisch unmöglich gemacht wird.
2. Anordnungsanspruch Der Anspruch auf die geforderten Maßnahmen ergibt sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin zur Gewährleistung der Barrierefreiheit.
· Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) i.V.m. § 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ist die Antragsgegnerin als Infrastrukturbetreiberin gehalten, ihre Anlagen barrierefrei zu gestalten und zugänglich zu halten. Darüber hinaus greift das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).
· Unverhältnismäßigkeit der Umleitung: Vorübergehende Einschränkungen im Zuge von Bauarbeiten sind dem Grunde nach zulässig, müssen jedoch verhältnismäßig bleiben. Während ein Umweg von wenigen hundert Metern für gesunde Fußgänger eine hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellt, gilt eine Mehrstrecke von 1.000 Metern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für Rollstuhl- oder Rollatornutzer als unzumutbar.
· Pflicht zur Kompensation: Wird ein Schienenübergang ersatzlos geschlossen, obliegt es der Antragsgegnerin, zunächst die Schaffung eines temporären Behelfsüberwegs zu prüfen und umzusetzen. Ist dies technisch objektiv unmöglich, verdichtet sich die Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht der Bahn dahingehend, einen kostenlosen barrierefreien Shuttle- oder Taxiservice für die betroffenen mobilitätseingeschränkten Personen anzubieten, um die Zugänglichkeit und Teilhabe aufrechtzuerhalten.
Ich bitte um eine zeitnahe Entscheidung, da der aktuelle Zustand eine erhebliche und andauernde Grundrechtsverletzung darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Benno Bulitta
Stadtrat